Allgemein

COVID-19-Compliance

Die Corona-Hygienevorschriften sorgen vielerorts für Streit und Diskussionen. Insbesondere in den Ordinationen ist jedoch eine COVID-19 Compliance von essenzieller Bedeutung. Das richtige Verhalten zum Eigenschutz und Schutz des gesamten Ordi-Teams besteht ausschließlich in einem strikten Bestehen auf die Einhaltung der Regeln. Laxes Verhalten sorgt nicht nur für Angst und Ärger bei Patientinnen und Patienten, sondern erhöht zwangsläufig das Infektionsrisiko. Wenn die Person aggressiv reagiert, sollte man dem Team zusichern, dass es sich jederzeit Unterstützung holen kann, um dann deeskalierend einzugreifen. Am besten bespricht man das mögliche Vorgehen mit der Belegschaft genau.

Bei „Maskenverweigern aus Überzeugung“ ist es zeitsparend und sinnvoll, jegliche Diskussion an der Rezeption zu vermeiden. Man kann man wie folgt aufklären: „In Praxen ist es zurzeit vorgeschrieben, dass auch Patient*innen einen Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2-Maske) tragen. Ich muss Sie deshalb bitten, jetzt diese Maske aufzusetzen (dabei wird der Person eine Maske gereicht). Wir sind angehalten, dafür zu sorgen, dass diese Verordnung eingehalten wird, und hier bin ich dafür zuständig. Sie bringen mich persönlich und die ganze Praxis in Schwierigkeiten, wenn Sie die Maske jetzt nicht aufsetzen.“  

Hier wird ganz bewusst auf eine Diskussion über die Notwendigkeit und den Sinn des Maskentragens verzichtet. Dadurch wird versucht, eine politische Diskussion zu vermeiden, die nur zur Emotionalisierung und damit zu weiteren Problemen führen würde. Gleichzeitig wird die Person darauf hingewiesen, dass ihr unerwünschtes Verhalten dem Gesprächspartner persönliche Probleme bereitet. Manchmal hilft das deutlich weiter. 

Verweigert die Person weiterhin das Tragen der Maske, kann sie aufgefordert werden, vor der Praxis zu warten. „Ich sehe, dass Sie keine Maske tragen wollen. Dann darf ich Sie hier nicht stehen lassen. Bitte warten Sie kurz vor der Praxis. Ich werde Frau Doktor/Herrn Doktor XY informieren, denn in solchen Fällen entscheidet sie/er selber“. Dieses Vorgehen schafft für die Mitarbeiter Sicherheit: Man hat die Patientin nicht der Praxis verwiesen, gleichzeitig aber der „Coronaverordnung“ Rechnung getragen.

Der Praxisinhaber hat jedenfalls rechtlich für die Umsetzung der jeweils geltenden Verordnung zu sorgen und ist dem Arbeitnehmerschutz verpflichtet. Bei Zwischenfällen wie oben angeführt scheint ebenfalls eine schriftliche Dokumentation mit Zeugennennung sinnvoll zu sein (Name, Name des Zeugen, Inhalt der Aussage, Reaktion der Patienten). 

Foto: Freepic