Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde § 300 Abs. 1 ASVG ergänzt: Für Bezieher:innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation der Pensionsversicherung ausdrücklich die medizinische Rehabilitation nach § 302 Abs. 1 Z 1 und 1a ASVG – stationär UND ambulant (einschließlich Telerehabilitation). Die Bestimmung ist seit 30. Juli 2026 in Kraft; wortgleiche Regelungen gelten im GSVG (§ 157 Abs. 1) und BSVG (§ 150 Abs. 1).
Richtige Adressierung der Reha-Anträge:
• ÖGK-Versicherte (auch Pensionist:innen) → Antrag an die PVA (NEU – nicht mehr an die Krankenkasse)
• SVS-Versicherte → Antrag an die SVS
• BVAEB-Versicherte → Antrag an die BVAEB (unverändert)
Nach 27 Jahren schließt sich damit endlich eine Lücke, die Pensionist:innen ohne medizinische Begründung von der ambulanten Rehabilitation ausgeschlossen hat – ein wichtiger Schritt zu mehr Gleichberechtigung und Gleichstellung von Pensionist:innen in der medizinischen Versorgung.
Fotos: magnific
