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Ambulante Diagnosencodierung: aufgeschoben, nicht aufgehoben

Bereits Anfang Dezember 2025 veranstaltete die OBGAM ein Seminar zum Thema Diagnosecodierung. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf gesetzliche Grundlagen, Regeln der Diagnosecodierung, e-Health Codierservice und praxisnahe Beispiele gelegt. Wir möchten nochmals die wichtigsten Punkte zusammenfassen:

Pflicht ab Q3 2026: Die Verpflichtung zur Codierung und Übermittlung gilt für alle Vertragsärzte, die die E-Card nutzen müssen (Ausnahme: Wahlärzte mit < 300 Patienten/Jahr).

Ziele: Verbesserung der Behandlungssicherheit, bessere Kommunikation, Erfassung der Gründe für Arztbesuche.

Codierungsstandard: SNOMED-CT wird als universelle Sprache empfohlen; die Daten müssen aber in ICD-10 eingegeben werden.

Was zu codieren ist: Mindestens eine Diagnose pro ambulantem Besuch, auch bei Telemedizin. Es dürfen keine Verdachtsdiagnosen übermittelt werden, sondern Symptome oder Befunde, wenn keine gesicherte Diagnose vorliegt.

Hilfsmittel: Die Ärztekammer empfiehlt die Nutzung des zentralen Codierservice (codierservice.ehealth.gv.at).

Software: Ärzte müssen ihre Ordinationssoftware auf die Codierung vorbereiten und sollten frühzeitig Kontakt zu den Herstellern suchen. 

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